(7) Ist das Abwicklungskollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der in Artikel 16 Absatz 1 genannte Bericht übermittelt wurde, zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, so entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über die nach Artikel 16 Absatz 5 zu treffenden geeigneten Maßnahmen. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums.
Die Abwicklungsbehörde teilt diese Entscheidung der CCP, gegebenenfalls ihrem Mutterunternehmen sowie den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums schriftlich mit.