(3) Die zuständige Behörde darf von den in Absatz 1 Buchstaben a bis m genannten Maßnahmen nur Gebrauch machen, wenn sie zuvor deren Auswirkungen in Mitgliedstaaten, in denen die CCP tätig ist oder Dienstleistungen erbringt, Rechnung getragen hat und die einschlägigen zuständigen Behörden unterrichtet hat, was insbesondere dann gilt, wenn die Tätigkeiten der CCP für die lokalen Finanzmärkte, einschließlich der Orte, an denen mit Clearingmitgliedern verbundene Handelsplätze und FMI niedergelassen sind, kritisch oder wichtig sind.