+Artikel 18 4

Artikel 18 4

(4)   Die zuständige Behörde darf von der in Absatz 1 Buchstabe i genannten Maßnahme nur Gebrauch machen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und zur Erreichung eines der nachstehend genannten Ziele erforderlich ist:

a)

Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten;

b)

Aufrechterhaltung der Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP und des transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs zu diesen kritischen Funktionen;

c)

Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Widerstandsfähigkeit der CCP.

Bei Maßnahmen, die mit der Übertragung von Eigentum, Rechten oder Verbindlichkeiten einer anderen CCP verbunden sind, macht die zuständige Behörde nicht von der in Absatz 1 Buchstabe i genannten Maßnahme Gebrauch.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung