(4) Die zuständige Behörde darf von der in Absatz 1 Buchstabe i genannten Maßnahme nur Gebrauch machen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und zur Erreichung eines der nachstehend genannten Ziele erforderlich ist:
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a)
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Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten;
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b)
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Aufrechterhaltung der Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP und des transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs zu diesen kritischen Funktionen;
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c)
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Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Widerstandsfähigkeit der CCP.
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Bei Maßnahmen, die mit der Übertragung von Eigentum, Rechten oder Verbindlichkeiten einer anderen CCP verbunden sind, macht die zuständige Behörde nicht von der in Absatz 1 Buchstabe i genannten Maßnahme Gebrauch.