|
+Artikel 18 5 |
Artikel 18 5(5) Verwendet eine CCP in den Ausfallfonds eingezahlte Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so teilt sie dies der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde unverzüglich mit und legt dar, ob dies auf Schwächen oder Probleme ihrerseits zurückzuführen ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|