+Artikel 18 5

Artikel 18 5

(5)   Verwendet eine CCP in den Ausfallfonds eingezahlte Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so teilt sie dies der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde unverzüglich mit und legt dar, ob dies auf Schwächen oder Probleme ihrerseits zurückzuführen ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung