(6) Ist eine oder sind mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, so teilt die zuständige Behörde dies der ESMA und der Abwicklungsbehörde mit und konsultiert das Aufsichtskollegium zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1.
Nach diesen Mitteilungen und der Konsultation des Aufsichtskollegiums entscheidet die zuständige Behörde, ob eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Anwendung kommen soll. Die zuständige Behörde teilt dem Aufsichtskollegium, der Abwicklungsbehörde und der ESMA die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen mit.