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+Artikel 18 7 |
Artikel 18 7(7) Im Anschluss an die in Absatz 6 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Mitteilung kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, zur Vorbereitung ihrer Abwicklung vorbehaltlich der in Artikel 41 genannten Bedingungen und der in Artikel 73 festgelegten Geheimhaltungsbestimmungen potenzielle Käufer zu kontaktieren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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