(2) Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans erfolgt nach Maßgabe des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Auswechslung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans unzureichend ist, so kann sie einen oder mehrere vorläufige Verwalter der CCP benennen, die das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der CCP ablösen oder vorübergehend mit ihnen zusammenarbeiten. Ein vorläufiger Verwalter muss über die für die Wahrnehmung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.