(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Reihenfolge, in der die Entschädigung zu zahlen ist, die angemessene Höchstzahl von Jahren und den angemessenen Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP nach Absatz 1 Unterabsatz 2 festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.