+Artikel 22 1

Artikel 22 1

(1)   Die Abwicklungsbehörde leitet in Bezug auf eine CCP eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Eine der beiden nachstehend genannten Behörden hat festgestellt, dass die CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt:

i)

die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde;

ii)

die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Behörde, sofern die Abwicklungsbehörde über die für eine solche Feststellung notwendigen Instrumente verfügt;

b)

nach vernünftigem Ermessen und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände besteht keine Aussicht, dass der Ausfall der CCP innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, einschließlich des Sanierungsplans der CCP oder anderer vertraglicher Vereinbarungen, oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen, abgewendet werden kann;

c)

eine Abwicklungsmaßnahme ist im öffentlichen Interesse für das Erreichen eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und ist mit Blick auf diese verhältnismäßig, und diese Abwicklungsziele ließen sich durch eine Liquidation der CCP im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang erreichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung