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+Artikel 22 2 |
Artikel 22 2(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii stellt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde von sich aus und umgehend alle Informationen zur Verfügung, die darauf hinweisen könnten, dass die CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Ferner stellt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde auf Verlangen alle weiteren Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung ihrer Bewertung erforderlich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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