(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt eine CCP als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
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a)
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Die CCP verstößt in einer Weise gegen ihre Zulassungsanforderungen, die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den Entzug ihrer Zulassung rechtfertigen würde, oder wird dies voraussichtlich tun;
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b)
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die CCP kann eine kritische Funktion nicht bereitstellen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein;
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c)
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die CCP kann ihre Existenzfähigkeit mithilfe ihrer Sanierungsmaßnahmen nicht wiederherstellen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein;
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d)
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die CCP kann ihre Schulden oder anderen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht begleichen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein;
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e)
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die CCP benötigt außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
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