+Artikel 22 3

Artikel 22 3

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt eine CCP als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

a)

Die CCP verstößt in einer Weise gegen ihre Zulassungsanforderungen, die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den Entzug ihrer Zulassung rechtfertigen würde, oder wird dies voraussichtlich tun;

b)

die CCP kann eine kritische Funktion nicht bereitstellen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein;

c)

die CCP kann ihre Existenzfähigkeit mithilfe ihrer Sanierungsmaßnahmen nicht wiederherstellen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein;

d)

die CCP kann ihre Schulden oder anderen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht begleichen oder wird dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein;

e)

die CCP benötigt außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung