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Artikel 23 3(3) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung einer in Abwicklung befindlichen CCP stellen der Abwicklungsbehörde jede für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Unterstützung zur Verfügung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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