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+Artikel 25 5 |
Artikel 25 5(5) Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Sie enthält auch eine Einschätzung der Behandlung, die in Anwendung des in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e dargelegten Grundsatzes für die einzelnen Klassen von Anteilseignern und Gläubigern zu erwarten gewesen wäre. Die in Artikel 61 genannte Bewertung bleibt von der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung unberührt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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