(6) Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 36 Absätze 14 und 15 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten und gemäß deren Artikel 36 Absatz 16 angenommenen technischen Regulierungsstandards Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
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a)
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die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels als von der Abwicklungsbehörde und der CCP unabhängig zu betrachten ist;
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b)
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die Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP; und
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c)
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die Trennung der nach den Artikeln 24 und 61 der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Bewertungen.
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Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.