(2) Im Fall einer Systemkrise kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel durch Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikeln 45, 46 und 47 vorbehaltlich der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bereitstellen, sofern glaubwürdige Vereinbarungen zur zügigen und vollständigen Rückzahlung der bereitgestellten Mittel gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels getroffen wurden.