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+Artikel 27 4 |
Artikel 27 4(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Abwicklungsbehörde von der teilweisen oder vollständigen Durchsetzung der bestehenden und ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen absehen, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems oder eine ausgedehnte Ansteckung zu vermeiden oder wenn die Anwendung der in Absatz 1 genannten Instrumente besser geeignet ist, die Abwicklungsziele zügig zu erreichen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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