+Artikel 27 6

Artikel 27 6

(6)   Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, nicht ausfallende Clearingmitglieder für ihre Verluste aus der Anwendung von Instrumenten der Verlustzuweisung zu entschädigen, wenn jene Verluste über diejenigen hinausgehen, die das nicht ausfallende Clearingmitglied im Rahmen seiner Verpflichtungen nach den Betriebsvorschriften der CCP getragen hätte, vorausgesetzt, das nicht ausfallende Clearingmitglied hätte Anspruch auf die Auszahlung des Differenzbetrags nach Artikel 62 gehabt.

Die Entschädigung nach Unterabsatz 1 kann in Form von Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, erfolgen.

Der Betrag der an jedes betroffene nicht ausfallende Clearingmitglied ausgegebenen Instrumente steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem übermäßigen Verlust nach Unterabsatz 1. Er trägt allen ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen der Clearingmitglieder gegenüber der CCP Rechnung und wird von einem etwaigen Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags nach Artikel 62 abgezogen.

Der Betrag der Instrumente basiert auf der gemäß Artikel 24 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung