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+Artikel 27 8 |
Artikel 27 8(8) Werden nur die in Absatz 1 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels genannten Abwicklungsinstrumente angewandt und die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP nur teilweise gemäß den Artikeln 40 und 42 übertragen, so wird der verbleibende Teil dieser CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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