+Artikel 27 9

Artikel 27 9

(9)   Die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern gelten nicht für die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer CCP, auf die Abwicklungsinstrumente oder staatliche Stabilisierungsinstrumente angewandt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung