+Artikel 27 10

Artikel 27 10

(10)   Die Mitgliedstaaten ziehen als bevorrechtigter Gläubiger über einen angemessenen Zeitraum alle öffentlichen Mittel ein, auf die als staatliche Stabilisierungsinstrumente nach Abschnitt 7 dieses Kapitels zurückgegriffen wurde, und die Abwicklungsbehörden lassen als bevorrechtigter Gläubiger alle angemessenen Ausgaben erstatten, die ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse entstanden sind. Ein solcher Einzug bzw. eine solche Erstattung erfolgt unter anderem

a)

von der in Abwicklung befindlichen CCP, einschließlich ihrer Forderungen gegenüber ausfallenden Clearingmitgliedern;

b)

vor der Anwendung von Artikel 40 Absatz 4 durch Gegenleistungen des Käufers an die CCP, wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wurde;

c)

vor der Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung der Brücken-CCP erzielt wurden;

d)

aus etwaigen Erlösen, die durch die Anwendung des Instruments der staatlichen Eigenkapitalunterstützung nach Artikel 46 und des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme nach Artikel 47 erzielt werden, einschließlich der Erlöse aus ihrem Verkauf.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung