(11) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente gewährleisten die Abwicklungsbehörden auf der Grundlage einer Bewertung gemäß den Anforderungen des Artikels 25 die Wiederherstellung eines „Matched Book“, die vollständige Zuweisung von Verlusten, die Wiederauffüllung der vorfinanzierten Mittel der CCP oder der Brücken-CCP und die Rekapitalisierung der CCP oder der Brücken-CCP.
Die Abwicklungsbehörden gewährleisten die Wiederauffüllung der vorfinanzierten Mittel und die Rekapitalisierung der CCP oder der Brücken-CCP nach Unterabsatz 1 in einem Umfang, der zur Wiederherstellung der Fähigkeit der CCP oder der Brücken-CCP ausreicht, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen und die kritischen Funktionen der CCP oder der Brücken-CCP fortzuführen unter Berücksichtigung der Betriebsvorschriften der CCP bzw. der Brücken-CCP.
Unbeschadet der Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente können die Abwicklungsbehörden zur Rekapitalisierung der CCP die in den Artikeln 30 und 31 genannten Instrumente anwenden.