+Artikel 29 2

Artikel 29 2

(2)   Die Abwicklungsbehörde teilt allen einschlägigen Clearingmitgliedern das Datum der Beendigung eines Kontrakts gemäß Absatz 1 mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung