+Artikel 29 3

Artikel 29 3

(3)   Vor Beendigung einer der in Absatz 1 genannten Kontrakte unternimmt die Abwicklungsbehörde folgende Schritte:

a)

Sie verlangt von der in Abwicklung befindlichen CCP, jeden Kontrakt zu bewerten und die Kontensalden jedes Clearingmitglieds zu aktualisieren;

b)

sie bestimmt den von jedem Clearingmitglied oder an jedes Clearingmitglied zu zahlenden Nettobetrag unter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht getätigter Nachschusszahlungen, einschließlich Nachschusszahlungen, die aufgrund der Kontraktbewertungen nach Buchstabe a fällig sind; und

c)

sie teilt jedem Clearingmitglied die ermittelten Nettobeträge mit und fordert die CCP auf, diese zu zahlen bzw. einzuziehen.

Die Clearingmitglieder teilen ihren Kunden unverzüglich mit, dass dieses Instrument angewandt wird und in welcher Weise sie von dessen Anwendung betroffen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung