(3) Vor Beendigung einer der in Absatz 1 genannten Kontrakte unternimmt die Abwicklungsbehörde folgende Schritte:
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a)
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Sie verlangt von der in Abwicklung befindlichen CCP, jeden Kontrakt zu bewerten und die Kontensalden jedes Clearingmitglieds zu aktualisieren;
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b)
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sie bestimmt den von jedem Clearingmitglied oder an jedes Clearingmitglied zu zahlenden Nettobetrag unter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht getätigter Nachschusszahlungen, einschließlich Nachschusszahlungen, die aufgrund der Kontraktbewertungen nach Buchstabe a fällig sind; und
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c)
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sie teilt jedem Clearingmitglied die ermittelten Nettobeträge mit und fordert die CCP auf, diese zu zahlen bzw. einzuziehen.
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Die Clearingmitglieder teilen ihren Kunden unverzüglich mit, dass dieses Instrument angewandt wird und in welcher Weise sie von dessen Anwendung betroffen sind.