+Artikel 30 3

Artikel 30 3

(3)   Die Herabsetzung des Werts auszuzahlender Gewinne wird ab dem Augenblick wirksam, zu dem die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme ergreift, und ist für die CCP und die betroffenen Clearingmitglieder unmittelbar bindend.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung