+Artikel 30 Herabsetzung des Werts etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlen sind
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Artikel 30 Herabsetzung des Werts etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlen sind
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 30 1
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(1) Die Abwicklungsbehörde kann den Betrag der Zahlungsverpflichtungen der CCP gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern herabsetzen, wenn diese Verpflichtungen aus Gewinnen resultieren, die gemäß den Verfahren der CCP für die Leistung von Nachschusszahlungen oder einer Zahlung mit derselben wirtschaftlichen Wirkung fällig sind.
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Artikel 30 2
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(2) Die Abwicklungsbehörde berechnet jede Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Verwendung eines gerechten Allokationsmechanismus, der bei der Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3 festgelegt und den Clearingmitgliedern bei Anwendung des Abwicklungsinstruments unverzüglich mitgeteilt wird. Die Clearingmitglieder teilen ihren Kunden unverzüglich mit, dass dieses Instrument angewandt wird und in welcher Weise sie von dessen Anwendung betroffen sind. Die für die einzelnen Clearingmitglieder herabzusetzenden Nettogesamtgewinne müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den von der CCP geschuldeten Beträgen stehen.
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Artikel 30 3
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(3) Die Herabsetzung des Werts auszuzahlender Gewinne wird ab dem Augenblick wirksam, zu dem die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme ergreift, und ist für die CCP und die betroffenen Clearingmitglieder unmittelbar bindend.
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Artikel 30 4
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(4) Nicht ausfallende Clearingmitglieder können in nachfolgenden Verfahren gegen die CCP oder ihren Rechtsnachfolger keine Ansprüche aufgrund der Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen gemäß Absatz 1 geltend machen.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, von der CCP eine Erstattung an Clearingmitglieder zu verlangen, falls sich erweist, dass die Höhe der Herabschreibung auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 1 die erforderliche Höhe der Herabschreibung auf der Grundlage der endgültigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 2 überschreitet.
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Artikel 30 5
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(5) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Wert der auszuzahlenden Gewinne nur teilweise herab, so wird der verbleibende ausstehende auszuzahlende Betrag den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern weiterhin geschuldet.
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Artikel 30 6
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(6) Die CCP nimmt in ihren Betriebsvorschriften zusätzlich zu ähnlichen in den Betriebsvorschriften vorgesehenen Regelungen für die Sanierungsphase Bezug auf die Befugnis zur Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 und sorgt dafür, dass vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, die es der Abwicklungsbehörde ermöglichen, ihre Befugnisse nach diesem Artikel auszuüben.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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