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+Artikel 32 1 |
Artikel 32 1(1) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung gemäß Artikel 33 in Bezug auf von der in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel und Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten ein, um Verluste zu absorbieren, die betreffende CCP oder eine Brücken-CCP zu rekapitalisieren oder die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zu unterstützen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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