+Artikel 32 2

Artikel 32 2

(2)   Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3 bestimmt die Abwicklungsbehörde Folgendes:

a)

den Betrag, um den die Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, wobei sie etwaige Verluste berücksichtigt, die bei Durchsetzung etwaiger ausstehender Verpflichtungen der Clearingmitglieder oder anderer Dritter gegenüber der CCP absorbiert werden sollen; und

b)

den Betrag, zu dem Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten in Eigentumstitel umgewandelt werden müssen, damit die CCP oder die Brücken-CCP ihre Eigenkapitalanforderungen erneut erfüllt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung