(2) Vor der Herabsetzung oder Umwandlung des Nennwerts von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten nimmt die Abwicklungsbehörde eine Herabsetzung des Nennwerts von Eigentumstiteln proportional zu den Verlusten und erforderlichenfalls bis zu ihrem vollen Wert vor.
Weist die CCP gemäß der Bewertung nach Artikel 24 Absatz 3 nach der Herabsetzung des Nennwerts von Eigentumstiteln weiterhin einen positiven Nettowert auf, so bewirkt die Abwicklungsbehörde eine Löschung bzw. Verwässerung der Eigentumstitel.