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+Artikel 33 3 |
Artikel 33 3(3) Die Abwicklungsbehörde geht bei der Herabsetzung und/oder Umwandlung des Nennwerts von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten so weit wie zur Erreichung der Abwicklungsziele nötig und erforderlichenfalls bis zur vollen Höhe des Werts dieser Instrumente oder Verbindlichkeiten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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