+Artikel 33 5

Artikel 33 5

(5)   Für eine Herabsetzung des Nennwerts eines Eigentumstitels, eines Schuldtitels oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Herabsetzung ist unbefristet;

b)

der Inhaber des Instruments kann im Zusammenhang mit dieser Herabsetzung keine Ansprüche geltend machen, ausgenommen bereits angefallene Verbindlichkeiten, die etwaige Haftung für Schäden infolge eines gegen die Rechtmäßigkeit dieser Herabsetzung eingelegten Rechtsmittels, etwaige Ansprüche aufgrund von gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels ausgegebenen oder übertragenen Eigentumstiteln oder etwaige Auszahlungsansprüche gemäß Artikel 62; und

c)

bei einer nur teilweisen Herabsetzung gilt die Vereinbarung, die die ursprüngliche Verbindlichkeit bewirkte, vorbehaltlich etwaiger infolge der Herabsetzung erforderlicher Änderungen der Modalitäten dieser Vereinbarung weiterhin in Bezug auf den verbleibenden Betrag.

Die Bestimmung unter Unterabsatz 1 Buchstabe a hindert die Abwicklungsbehörden nicht an der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus, um Inhabern von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten und anschließend Inhabern von Eigentumstiteln Verluste zu erstatten, falls sich erweist, dass die Höhe der abgewendeten Herabschreibung auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 1 die erforderliche Höhe auf der Grundlage der endgültigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 2 überschreitet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung