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Artikel 33 6(6) Die Abwicklungsbehörde kann bei der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten nach Absatz 3 von der CCP verlangen, Eigentumstitel an die Inhaber der Schuldtitel oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten auszugeben oder zu übertragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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