+Artikel 33 6

Artikel 33 6

(6)   Die Abwicklungsbehörde kann bei der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten nach Absatz 3 von der CCP verlangen, Eigentumstitel an die Inhaber der Schuldtitel oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten auszugeben oder zu übertragen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung