(7) Die Abwicklungsbehörde wandelt Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten nur dann gemäß Absatz 3 um, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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a)
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Die Eigentumstitel werden vor einer etwaigen Emission von Eigentumstiteln durch die CCP für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle ausgegeben; und
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b)
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die Umwandlungsquote entschädigt die betroffenen Gläubiger im Einklang mit ihrer Behandlung im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens angemessen für jegliche Verluste, die ihnen infolge der Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind.
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Nach der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten in Eigentumstitel werden letztere unverzüglich gezeichnet oder übertragen.