+Artikel 33 7

Artikel 33 7

(7)   Die Abwicklungsbehörde wandelt Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten nur dann gemäß Absatz 3 um, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Eigentumstitel werden vor einer etwaigen Emission von Eigentumstiteln durch die CCP für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle ausgegeben; und

b)

die Umwandlungsquote entschädigt die betroffenen Gläubiger im Einklang mit ihrer Behandlung im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens angemessen für jegliche Verluste, die ihnen infolge der Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind.

Nach der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten in Eigentumstitel werden letztere unverzüglich gezeichnet oder übertragen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung