+Artikel 33 8

Artikel 33 8

(8)   Für die Zwecke des Absatzes 7 stellt die Abwicklungsbehörde bei der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans der CCP und im Rahmen ihrer Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der CCP sicher, dass die CCP jederzeit in der Lage ist, die erforderliche Anzahl von Eigentumstiteln zu auszugeben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung