+Artikel 34 Wirkung der Herabschreibung und Umwandlung
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Artikel 34 Wirkung der Herabschreibung und Umwandlung

Die Abwicklungsbehörde führt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte durch — oder verlangt deren Durchführung —, die für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind, einschließlich der folgenden:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 34 a)

Änderung aller einschlägigen Register;

Artikel 34 b)

Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Eigentumstiteln oder Schuldtiteln;

Artikel 34 c)

Listing bzw. Zulassung zum Handel von neuen Eigentumstiteln; und

Artikel 34 d)

erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) veröffentlicht werden muss.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung