+Artikel 35 Beseitigung technischer Hindernisse für die Herabschreibung und Umwandlung
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Artikel 35 Beseitigung technischer Hindernisse für die Herabschreibung und Umwandlung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 35 1

(1)   Bei der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 verlangt die zuständige Behörde von der CCP, jederzeit Eigentumstitel in ausreichender Menge vorzuhalten, um sicherzustellen, dass die CCP Eigentumstitel in ausreichendem Umfang ausgegeben kann und dass die Ausgabe von Eigentumstiteln oder die Umwandlung in Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden könnten.

Artikel 35 2

(2)   Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung ungeachtet etwaiger Bestimmungen in den Gründungsdokumenten oder der Satzung der CCP an, einschließlich in Bezug auf Vorkaufsrechte für Anteilseigner oder das Erfordernis einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung