+Artikel 36 1

Artikel 36 1

(1)   Die CCPs führen innerhalb eines Monats nach Anwendung der in Artikel 32 genannten Instrumente eine Überprüfung der Ursachen ihres Ausfalls durch und legen sie der Abwicklungsbehörde mit einem Reorganisationsplan gemäß Artikel 37 vor. Ist der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss dieser Plan, auch nach jeder Änderung gemäß Artikel 38 und wie er gemäß Artikel 39 umgesetzt wurde, mit dem Umstrukturierungsplan, den die CCP der Kommission gemäß dem genannten Rechtsrahmen vorzulegen hat, vereinbar sein.

Soweit für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich, kann die Abwicklungsbehörde den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum auf maximal zwei Monate verlängern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung