+Artikel 37 3

Artikel 37 3

(3)   Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit einer CCP wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:

a)

die Reorganisation und Umstrukturierung der Tätigkeiten der CCP;

b)

Änderungen an den operativen Systemen und der Infrastruktur der CCP;

c)

die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen;

d)

Änderungen am Risikomanagement der CCP.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung