+Artikel 38 1

Artikel 38 1

(1)   Innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans durch die CCP gemäß Artikel 36 Absatz 1 prüfen die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde, ob die Maßnahmen des Plans zuverlässig zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP führen würden.

Wenn die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass der Plan die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen würde, genehmigt die Abwicklungsbehörde den Plan.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung