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+Artikel 38 1 |
Artikel 38 1(1) Innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans durch die CCP gemäß Artikel 36 Absatz 1 prüfen die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde, ob die Maßnahmen des Plans zuverlässig zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP führen würden. Wenn die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass der Plan die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen würde, genehmigt die Abwicklungsbehörde den Plan. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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