(1) Die Abwicklungsbehörde kann Folgendes auf einen Käufer, bei dem es sich nicht um eine Brücken-CCP handelt, übertragen:
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a)
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von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel;
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b)
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Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP.
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Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der CCP oder eines Dritten — außer dem Käufer — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 41 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.