+Artikel 40 2

Artikel 40 2

(2)   Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt zu kommerziellen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes unternimmt die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Schritte, um kommerzielle Bedingungen sicherzustellen, die der nach Artikel 24 Absatz 3 durchgeführten Bewertung entsprechen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung