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+Artikel 40 2 |
Artikel 40 2(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt zu kommerziellen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes unternimmt die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Schritte, um kommerzielle Bedingungen sicherzustellen, die der nach Artikel 24 Absatz 3 durchgeführten Bewertung entsprechen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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