+Artikel 40 6

Artikel 40 6

(6)   Die Abwicklungsbehörde kann mit Zustimmung des Käufers die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die auf den Käufer übertragen wurden, auf die in Abwicklung befindlichen CCP bzw. die Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer rückübertragen.

Übt die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis nach Unterabsatz 1 aus, so müssen die in Abwicklung befindlichen CCP bzw. die ursprünglichen Eigentümer diese Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten bzw. Eigentumstitel zurücknehmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung