(7) Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt unabhängig davon, ob der Käufer die mit dem Erwerb verbundenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringen darf.
Darf der Käufer die mit dem Erwerb verbundenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht erbringen, so führt die Abwicklungsbehörde in Abstimmung mit der zuständigen Behörde eine angemessene Sorgfaltsprüfung des Käufers durch und sorgt dafür, dass der Käufer über die fachliche und technische Fähigkeit zur Wahrnehmung der Funktionen der erworbenen CCP verfügt und so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung die erforderliche Zulassung beantragt. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass dieser Zulassungsantrag zügig geprüft wird.