(8) Wird durch die Übertragung von Eigentumstiteln nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erworben oder erhöht, so nimmt die zuständige Behörde die in dem genannten Artikel vorgesehene Beurteilung innerhalb eines Zeitraums vor, mit dem die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.