+Artikel 41 2
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Artikel 41 2
(2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien:
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a)
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Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel der CCP nicht sachlich falsch darstellen;
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b)
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es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Käufer stattfinden;
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c)
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Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein;
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d)
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es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen; und
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e)
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soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
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Die Kriterien nach Unterabsatz 1 hindern die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Käufer heranzutreten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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