(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die Anforderung der Vermarktung zu erfüllen, oder die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel vermarkten, wenn sie feststellt, dass die Einhaltung dieser Anforderung und dieser Kriterien die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele wahrscheinlich beeinträchtigen würde, einschließlich durch die Schaffung einer erheblichen Gefahr für die Finanzstabilität.