(1) Die Abwicklungsbehörde kann Folgendes auf eine Brücken-CCP übertragen:
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a)
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die von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebenen Eigentumstitel;
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b)
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Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP.
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Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen CCP oder eines Dritten — außer der Brücken-CCP — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 43 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.