+Artikel 42 1

Artikel 42 1

(1)   Die Abwicklungsbehörde kann Folgendes auf eine Brücken-CCP übertragen:

a)

die von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebenen Eigentumstitel;

b)

Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP.

Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen CCP oder eines Dritten — außer der Brücken-CCP — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 43 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung