+Artikel 42 2

Artikel 42 2

(2)   Bei der Brücken-CCP handelt es sich um eine juristische Person, die:

a)

von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen ist, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann; und

b)

die für die Entgegennahme und das Halten bestimmter oder aller Eigentumstitel, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der CCP im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihrer kritischer Funktionen und ihre anschließende Veräußerung eingerichtet oder verwendet wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung