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+Artikel 42 3 |
Artikel 42 3(3) Bei Anwendung des Instruments der Brücken-CCP stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf die Brücken-CCP übertragenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von der in Abwicklung befindlichen CCP übertragen werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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