+Artikel 42 4

Artikel 42 4

(4)   Vorbehaltlich von Artikel 27 Absatz 10 werden Gegenleistungen der Brücken-CCP

a)

den Eigentümern der Eigentumstitel zugeführt, wenn die Übertragung auf die Brücken-CCP durch Übertragung von Eigentumstiteln, die von der in Abwicklung befindlichen CCP ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Titel an die Brücken-CCP erfolgt ist;

b)

der in Abwicklung befindlichen CCP zugeführt, wenn die Übertragung auf die Brücken-CCP durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten dieser CCP auf die Brücken-CCP erfolgt ist;

c)

allen nicht ausfallenden Clearingmitgliedern zugeführt, denen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente im Rahmen der Abwicklung Verluste entstanden sind, und zwar im Verhältnis zu ihren bei der Abwicklung entstandenen Verlusten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung