(5) Die von der Brücken-CCP gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels gezahlte Gegenleistung wird wie folgt zugewiesen:
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a)
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bei Eintritt eines Ereignisses, das durch das Wasserfallprinzip der CCP gemäß den Artikeln 43 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgedeckt ist, in Umkehrung der Reihenfolge, nach der die Verluste gemäß dem Wasserfallprinzip der CCP zugewiesen wurden; oder
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b)
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bei Eintritt eines Ereignisses, das nicht durch das Wasserfallprinzip der CCP gemäß den Artikeln 43 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgedeckt ist, in Umkehrung der Reihenfolge, nach der die Verluste gemäß den anwendbaren Vorschriften der CCP zugewiesen wurden.
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Die Zuweisung der verbleibenden Gegenleistungen erfolgt im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens.